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4. Quartal 2023 PDF öffnen
Steuern und Recht
Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Impulse für mehr Wachstum und das Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen geschaffen werden.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sind:

- Initiale Einführung einer Investitionsprämie für Klimaschutz
- Wiederermöglichung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
- Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
- Verbesserungen des steuerlichen Verlustabzugs
- Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter
- Verbesserungen bei den Sonderabschreibung nach § 7g EStG
- Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts sind:

- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtigen sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
- Befreiung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten
- Beseitigung der Schriftformerfordernis an verschiedenen Stellen des Riester-Verfahrens durch Ermöglichung der elektronischen Datenübermittlung
- Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
- Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung und notwendige Folgeanpassungen
- Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrenden bei der Erbschaftsteuer

Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness sind:

- Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen
- Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen
- Anpassung der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke

Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort Wachstumschancengesetz beim Bundesfinanzministerium.
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen, das Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht bündeln soll. Das Gesetz hat das Ziel, den deutschen Finanzstandort zu stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU zu verbessern.
Hier sind einige der vorgeschlagenen Maßnahmen:

Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt: Insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden.

Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll auf 5.000 EUR jährlich angehoben werden.

Einführung der E-Aktie: Die E-Aktie wird eingeführt, um Start-ups und Wachstumsunternehmen den Zugang zu Eigenkapital zu erleichtern.

Schaffung der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG): Die BMAG wird geschaffen, um einen einfacheren Kapitalmarktzugang zu ermöglichen.

Verbesserung steuerrechtlicher Rahmenbedingungen: Die steuerrechtlichen Regelungen sollen so verändert werden, dass die Attraktivität von Aktien und börsennotierten Wertpapieren als Kapitalanlage erhöht wird.

Bitte beachten Sie, dass sich der Gesetzesentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und weitere Änderungen möglich sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 – VIII R 15/21 entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 EUR erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.
Quelle: PM BFH
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am Donnerstag, 21. September 2023, keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (20/5810) wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung mit 367 Stimmen gegen 284 Stimmen bei fünf Enthaltungen abgelehnt.
Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/7371) zugrunde. Die Abstimmung über ein von der Unionsfraktion zur dritten Lesung vorgelegten Entschließungsantrags (20/8425) ist dementsprechend entfallen. Darin war unter anderem die Beibehaltung des bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und flexible Arbeitszeitmodelle gefordert worden.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % war zum 1. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.
Quelle: Deutscher Bundestag
Lesezeichen
Der Digital Services Act (DSA) ist eine EU-Verordnung, die ab dem 17. Februar 2024 für Betreiber von Webshops ohne Marketplace-Funktion gilt. Der DSA ist Teil eines europäischen Regelwerks, das darauf abzielt, das Recht an die zunehmende Digitalisierung anzupassen und einen sichereren digitalen Raum für alle Nutzer von Online-Diensten zu schaffen. Die Verordnung hat das Ziel, rechtswidrige Inhalte zu bekämpfen und den Schutz der Nutzer zu verbessern.
Der DSA gilt für sämtliche Online-Vermittlungsdienste, die Dienste für EU-Nutzer bereitstellen. Der Begriff “Online-Vermittlungsdienste” umfasst auch Webshops. Der DSA enthält Haftungsprivilegien für Dienstanbieter, Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie Durchsetzungsmechanismen wie Bußgelder. Die genauen Pflichten hängen von der Art des Vermittlungsdienstes ab.
Für Webshops ohne Marketplace-Funktion gelten ab dem 17. Februar 2024 neue Pflichten gemäß dem DSA. Eine Zusammenfassung der Neuerungen und Pflichten für Betreiber von Webshops ohne Marketplace-Funktion finden Sie unter diesem Shortlink: https://www.tinyurl.com/wfmzrscw
Geschäftsführer und Gesellschafter
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27. Juli 2023 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.
Die Klägerinnen hatten den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem Edelstahlkartell auf Schadensersatz verklagt. Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in der Zeit von Juli 2002 bis Ende 2015 – insbesondere seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes – regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und siebzehn verantwortliche Personen – darunter den Beklagten – Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 355 Mio. EUR verhängt. Gegen die GmbH hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. EUR und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld festgesetzt. Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.
Die klagende GmbH fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die klagende AG verlangt Erstattung der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Mio. EUR. Darüber hinaus begehren beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart)) die Klage hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes sowie der geltend gemachten Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Im Übrigen hatte das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen Schadensersatz für alle weiteren Zukunftsschäden zu leisten, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultierten.
Das OLG Düsseldorf hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mitgewirkt habe. Der Beklagte habe sich auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. So habe er sich etwa auf den Sitzungen des Edelstahl-Vereinigung e.V. mit anderen Wettbewerbern über wettbewerblich sensible Informationen wie die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände, Produktions- stillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht. Vor diesem Hintergrund sei es fernliegend, dass ihm die Kartellrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein soll.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Bußgeldes kein Regress gegen den Beklagten in Betracht komme. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und des Vorstandes, hier des Beklagten, für Kartellbußen eines Unternehmens scheide aus. Andernfalls werde die kartellrechtliche Wertung unterlaufen, wonach – wie vorliegend – getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen für die handelnden Personen und das beteiligte Unternehmen, auch der Höhe nach, vor. Durch den Rückgriff auf den Geschäftsführer bestehe darüber hinaus die Gefahr, dass der Sanktionszweck eines Unternehmensbußgeldes gefährdet werde. So könnten Unternehmen sich durch den Rückgriff auf Geschäftsführer und Vorstände faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine sogenannte "D&O-Versicherung" haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld.
Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten diese Kosten, ebenfalls nicht erstattet, verlangt werden. Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien. Die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung greife nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (VI-6 U 1/22).
Quelle: PM OLG D
Unternehmensführung
Für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) legt das BAFA eine Handreichung zum Thema „Risikoanalyse“ vor. Diese unterstützt Unternehmen dabei, ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen.
Die Risikoanalyse ist Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Nach dem LkSG sind Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist es, mit diesen Sorgfaltspflichten verbundenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und gegebenenfalls vorliegende Verletzungen von Pflichten in diesen Bereichen zu beenden. Dazu muss das betreffende Unternehmen die entsprechenden Risiken ermitteln, gewichten und gegebenenfalls priorisieren. Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Handreichung vorgelegt, um die Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen. Die Handreichung zur Risikoanalyse fasst die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes zusammen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten auf:

- den Unterschied zwischen regelmäßigen Risikoanalysen, die einmal pro Jahr, und anlassbezogenen Risikoanalysen, die nach substantiierter Kenntnis oder Veränderung der Geschäftstätigkeit anfallen.
- der Perspektivwechsel bei der Risikoanalyse: Das LkSG betrachtet menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang von Lieferketten. Dies unterscheidet sich von betriebswirtschaftlichen Risikoanalysen, die typischerweise den geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens betrachten.
- der Umsetzung der Risikoanalyse: Zentrales Element für die Umsetzung ist die Transparenz entlang der Lieferketten. Dafür müssen Unternehmen nach dem LkSG grundlegende Informationen zur Struktur des eigenen Unternehmens, der Beschaffungsstruktur und den eigenen Lieferketten und Geschäftsbeziehungen zusammenstellen. Hierzu müssen nachvollziehbare Prozesse definiert und deren Ergebnisse dokumentiert werden.

Weitere Handreichungen, u. a. zu den Themen Angemessenheit zu Maßnahmen der Unternehmen im Sinne des LkSG und Beschwerdeverfahren, sind bereits in Vorbereitung.
Quelle: BAFA
Aktuelle Steuertermine
November 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.11.2023 (13.11.2023)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.11.2023 (20.11.2023)*
Dezember 2023:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M),
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
11.12.2023 (14.12.2023)*
Januar 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.01.2024 (15.01.2024)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.