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Informationsbrief Steuern und Recht

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Dezember 2023 PDF öffnen
Für Unternehmer
Die Klägerin war Alleingesellschafterin einer von ihr im Jahr 2015 gegründeten GmbH. Das Stammkapital betrug bei Gründung 25.000 EUR, eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1 EUR. Im Dezember 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung um 1.000 EUR, hierzu wurde ein weiterer Geschäftsanteil Nr. 25.001 mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR geschaffen und von der Klägerin unmittelbar übernommen. Beschlussgemäß zahlte die Klägerin hierfür neben dem Nennbetrag ein Aufgeld von 500.000 EUR in die freie Kapitalrücklage der GmbH. Am 28. Dezember 2015 veräußerte die Klägerin 300 Geschäftsanteile im Nennwert von je 1 EUR sowie den neuen Geschäftsanteil Nr. 25.001 zu einem Kaufpreis von insgesamt 26.300 EUR an den Kläger, der nun zu 5 % am Kapital der GmbH beteiligt war.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile einen nach § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust. Das Finanzamt (FA) erkannte den aus der Veräußerung des neu geschaffenen Geschäftsanteils herrührenden Verlust nicht an und erklärte, dass es mit den hohen Anschaffungskosten (1.000 EUR Nennwert zuzüglich 500.000 EUR Aufgeld) der Klägerin dahingehend an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe. Aus der Veräußerung der Anteile der Nr. 24 701 bis 25 000 ermittelte das FA dagegen einen nach § 17 EStG zu be­steuernden Gewinn.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und auch der BFH hat die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten konnte der BFH nicht erkennen. Der BFH hat das in der Praxis angewandte Gestaltungsmodell anerkannt, bei dem gezielt ein Verlust i. S. von § 17 EStG durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils herbeigeführt wurde, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines zuvor im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgelds (sogenannte Überpari-Emission) seinen Verkehrswert überstiegen. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.
Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt. Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31. Juli 2019.
Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 der Abgabenordnung.
Quelle: Bundesfinanzhof
Alle Unternehmen müssen nach Plänen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zukünftig die Rechnungserstellung für inländische B2B-Umsätze auf das strukturierte elektronische Rechnungsformat umstellen. Rechnungen in Papierform oder PDF-Format gehören dann der Vergangenheit an. Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen zudem im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.
Eine E-Rechnung ist ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Darüber hinaus muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein. Inhalte und Format des Datensatzes für E-Rechnungen wurden europaweit einheitlich festgelegt (Europäische Norm EN 16931). Bekannte Formate für die E-Rechnung sind in Deutschland die "XRechnung" und das "ZUGFeRD-Format".
Bisher handelt es sich nur um einen Vorschlag, aber dass die elektronische Rechnung Pflicht wird, gilt als sicher. Im Grundsatz sollen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Allerdings enthält das Wachstumschancengesetz Übergangsregelungen.
Bis Ende 2025 dürfen für in 2025 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich (§ 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E).
Bis Ende 2026 dürfen Papierrechnungen (oder Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen) für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat.
Bis Ende 2027 dürfen für in 2026 bzw. 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, übermittelt werden, wenn der Rechnungsempfänger zugestimmt hat. Außerdem muss die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch erfolgen. Papierrechnungen sind im B2B-Bereich ab 2027 grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ab 2028 müssen die Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend eingehalten werden.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens vorliegt, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen.
Sachverhalt: Im Umfeld der Büroräume der Klägerin stehen öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung, daher bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 EUR an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer.
Das Finanzamt kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die monatlichen Nutzungsentgelte für den Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörten. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht führt aus, dass es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer fehle und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei. Nach Auffassung des Senats setzt aber der Betrieb eines Firmenwagens essentiell eine Parkmöglichkeit voraus.
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München anhängig.
Quelle: Finanzgericht Köln (Az. 1 K 1234/22)
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin aufgrund des Ablebens ihrer Mutter (auch ohne ihre Erbin geworden zu sein) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto ca. 6.550 EUR erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt (FA) setzte das Sterbegeld nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungsfreibetrags als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten erklärungsgemäß. Im Einspruchsverfahren änderte das FA nach vorherigem Hinweis auf eine mögliche Verböserung den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass es die Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegelds nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Der BFH entschied, dass die Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Das Finanzgericht hat die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beerdigungskosten zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. Das von der Klägerin bezogene Sterbegeld sei ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die vom FA begehrte Kürzung der Beerdigungskosten zumindest in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
Quelle: BFH
Für Bauherren und Vermieter
Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies mit der Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 19.9.2023, 9 U 36/21
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Tenniszentrum befindet. Die Plätze im Tenniszentrum können über ein entsprechendes Abonnement genutzt oder stundenweise gemietet werden. Ferner werden die Sporthallen für private Veranstaltungen angeboten. Im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016 gelang der Klägerin nur eine teilweise wirtschaftliche Auslastung des Tenniszentrums.
Die Klägerin beantragte den Erlass der Grundsteuer für das Tenniszentrum. Ihre Bemühungen, das Tenniszentrum zu vermieten, belegte die Klägerin mit Rechnungen über Zeitungsinserate und dem Schreiben eines Immobilienmaklers.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass ein Erlass der Grundsteuer nicht in Betracht komme, weil die Klägerin für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachgewiesen habe. Die vorgelegten Rechnungen über Zeitungsinserate genügten hierfür nicht. Das Schreiben des Immobilienmaklers sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Der Grundstückseigentümer müsse versuchen, den Kreis potentieller Mietinteressenten möglichst umfassend zu erreichen. Das habe die Klägerin nicht getan, insbesondere habe sie das Objekt nicht in Immobilienportalen im Internet angeboten.
Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
Für Heilberufe
Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).
Der klagende Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Renten-versicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Der Kläger war wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.
Quelle: bgs.bund.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Patient das Recht hat, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Patienten haben grundsätzlich einen Anspruch auf die kostenlose Einsicht in ihre Akten – auch ohne Angabe von Gründen. Die Forderung ist durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt. Der EuGH stellt klar, dass das Recht der Menschen, Auskunft über ihre Daten zu verlangen, einen sehr hohen Stellenwert hat.
Für Sparer und Kapitalanleger
Vor dem 31. Dezember 2023 sollten Sparer und Anleger mit mehreren Bankverbindungen ihre Freistellungsaufträge überprüfen. Es ist festzustellen, ob die von der Steuerabzugsfreiheit betroffenen Beträge noch optimal auf Konten und Depots verteilt sind oder ob ein Auftrag vielleicht reduziert werden kann, während der andere erhöht werden sollte, damit keine Steuern abgezogen werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.000 EUR pro Person und Jahr könnte neu aufgeteilt werden, bevor im neuen Jahr die ersten Kapitalerträge gutgeschrieben werden.
Weiterhin sollten Sie checken, ob Sie Sondertilgungen vornehmen können. Das sind zusätzliche Rückzahlungen auf Kredite, die über die regulären Raten hinausgehen. Sondertilgungen sind besonders wirksam bei langfristigen, hohen Krediten wie Immobilien- oder Autokrediten.
Lesezeichen
Die Bundesregierung hat im Oktober 2023 die Verordnung der Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2024 beschlossen. Sie sieht erneut einen starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze vor. Angestellte müssen im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können: https://www.tinyurl.com/59a6789z
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.12.2023 (14.12.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
21.12.2023 (Beitragsnachweis)
27.12.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.